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Satzung

Satzung des Vereins
KULTURKREIS ALFTER
Gesellschaft für Kunst und Kultur der Gemeinde Alfter e.V.
vom 11. Mai 1992
- zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21. Juni 2007 -

§ 1 - Name und Sitz -
(1) Der Verein führt den Namen KULTURKREIS ALFTER – Gesellschaft für Kunst und
Kultur der Gemeinde Alfter - . Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach
der Eintragung führt er im Namen den Zusatz „e. V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Alfter.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck -
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist Förderung von Kunst und Kultur im Bereich der Gemeinde Alfter. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
(a) Vergabe von Mitteln für Anschaffung, Ausstellung und/oder Aufstellung von Kunstgegenständen im Bereich der Gemeinde Alfter,
(b) Vermittlung von Sponsoring und kunstfördernden Spendenaufkommen ausBürgerschaft und Wirtschaft,
(c) Gewährung von Zuschüssen zur Durchführung von Kunstausstellungen, Konzerten,Aufführungen und Lesungen sowie von entsprechenden Tagungen, Kongressen usw.,
(d) Gewährung von Unterstützung für begabte und bedürftige Künstler *) aus der Gemeinde Alfter bzw. bei Studienaufenthalten in der Gemeinde Alfter, insbesondere durch Bereitstellung von Arbeitsräumen oder –mitteln, Vermittlung von Aufträgen, Ankäufe von Arbeiten und weitere projektgebundene Zuwendungen sowie durch Stipendien oder Überbrückungsdarlehen,
(e) Organisation von Ausstellungen, Konzerten, Aufführungen und Lesungen sowie
entsprechenden Tagungen, Kongressen usw.,
(f) Beratungen in allen Kunst- und Kulturfragen für Bürger und Institutionen.
(3) Die vom Verein angeschafften Gegenstände verbleiben grundsätzlich im Eigentum des Vereins. Kunstgegenstände sollen für die Allgemeinheit zugänglich gemacht werden; sie können der Gemeinde oder anderen geeigneten Personen und Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
(4) Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. *)Frauen führen die Funktionsbezeichnungen in der weiblichen Form

§ 3 - Finanzielle Mittel –
(1) Der Verein erwirbt die zur Erreichung seines Zweckes erforderlichen finanziellen Mittel
durch
1. Mitgliedsbeiträge,
2. Veranstaltungen,
3. Spenden.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Ersatz von Aufwendungen ist zulässig, so weit die Aufwendungen für die Erreichung des Vereinszweckes erforderlich sind. Im übrigen darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 - Mitglieder –
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden.
(2) Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen oder mündlichen Antrag an den Vorstand. Der jederzeit mögliche Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären; er berührt nicht die Pflicht zur Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr. Die Mitgliedschaft
endet auch mit dem Tode oder bei juristischen Personen oder Vereinigungen mit deren Auflösung.
(3) Über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung des Jahresbeitrags in
Rückstand ist oder dem Vereinszweck zuwider handelt.
(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt zugleich jeder Anspruch gegen den Verein auf gezahlte Beiträge, Spenden und das Vereinsvermögen.
(5) Juristische Personen und Personenvereinigungen können eine zu ihrem Geschäftsbereich gehörende Person schriftlich bevollmächtigen, für sie in den Organen des Vereins die Mitgliedsrechte auszuüben; der Bevollmächtigte*) kann Ämter im Verein übernehmen.

§ 5 - Mitgliedsbeiträge –
(1) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages steht im Ermessen der Mitglieder. Der Mindestsatz wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Der Jahresbeitrag ist in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres fällig; zur Entlastung der Vereinsgeschäftsführung soll die Zahlung durch Bankeinzug erfolgen.

§ 6 - Organe des Vereins -
(1) Organe des Vereins sind
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand.
(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein „Kuratorium“ eingerichtet werden, das den Vorstand und die Mitgliederversammlung bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben berät. Der Vorsitzende*) und die Mitglieder des
Kuratoriums werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bestimmt; die Amtszeit entspricht derjenigen des Vorstandes. Es kann vorgesehen werden, dass bestimmte Funktionsträger des öffentlichen und künstlerischen/kulturellen
Bereichs sowie Vertreter bestimmter Vereine oder Einrichtungen geborene Kuratoriumsmitglieder sind. Nur Vereinsmitglieder haben Stimmrecht im Kuratorium.

§ 7 - Mitgliederversammlung –
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Aufgabe ist es insbesondere
(a) die Satzung und ihre Änderungen zu beschließen,
(b) die Vorstandsmitglieder zu wählen und ggfs. aus wichtigen Gründen abzuberufen,
(c) die Geschäftsberichte entgegen zu nehmen,
(d) die Jahresrechnungen zu billigen und dem Vorstand die jährlichre Entlastung zu erteilen,
(e) die Rechnungsprüfer*) zu bestimmen,
(f) den Mindestsatz für die Mitgliedsbeiträge festzusetzen,
(g) über die Auflösung des Vereins zu beschließen.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt unter Leitung des Vorsitzenden*) mindestens einmal jährlich zusammen, im übrigen dann, wenn der Vorstand oder ein Viertel der Mitglieder dies verlangen. Zu den Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand mit
einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenden Mitglieder. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung der erforderlichen Mehrheiten nicht
mitgerechnet. Jedes Mitglied führt nur eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einem Protokollführer*), der vom Vorstand für jede Versammlung bestellt wird, schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichen.

§ 8 - Vorstand -
(1) Der Vorstand besteht aus
A. dem geschäftsführenden Vorstand mit
1. dem Vorsitzenden*),
2. dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden*),
3. dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden*),
4. dem Schriftführer*) und
5. dem Kassierer*);
B. bis zu fünf Beisitzern*);
C. den Vorstandsmitgliedern mit beratender Stimme gemäß Absatz 2.
(2) Vorstandsmitglieder mit beratender Stimme sind der Bürgermeister*) der Gemeinde Alfter und, wenn ein Kuratorium gemäß § 6 Absatz 2 eingerichtet ist, der Vorsitzende*) des Kuratoriums. Der Vorstand kann weitere Vorstandsmitglieder kooptieren.
(3) Die Vorstandsmitglieder müssen dem Verein angehören. Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; die Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Vorstand im Sinne von § 26 Absatz 2 Satz 1 BGB ist der Vorsitzende*) und sein erster
Stellvertreter*).
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes führen das Amt
als Ehrenamt.
(6) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden*).

§ 9 - Rechnungsprüfung –
Das Vermögen des Vereins und die Kassenführung sind jährlich zu prüfen. Die Prüfung erfolgt durch mindestens zwei Kassenprüfer. Die Mitgliederversammlung bestimmt für die Dauer von zwei Jahren drei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem Kuratorium angehören dürfen.

§ 10 - Veränderung des Zwecks und Auflösung des Vereins –
(1) Beschlüsse über Änderungen des Vereinszwecks, die zu einer anderen Verwendung des Vereinsvermögens führen, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Alfter mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden.
* * *
In der Gründungsversammlung in Alfter am 11. Mai 1992 wurde die Satzung beschlossen von den 26 Gründungsmitgliedern:
Regine Bausinger, F.-Norbert Böhme, Hedwig Breloh, Dr. Paul Breloh, Frank- Rüdiger Hildebrandt, Sherry Hövelmann, Barbara Hundgeburth-Grabow, Rainer Irlenkaeuser, Heidrun Japs, Bodo Kerstin, Genia Kreutz, Maria-Elisabeth Maaß, Georg Majer, Ingrid Pfitzner-.Preßler, Albert Schäfer, Michael Schmeken, Erika Schmelter, Peter Schmitz, Dr. Uwe C. Schnell, Carina Schultz, Walter Seggewiss, Mieke Senftleben, Dr. Bärbel Steinkemper, Dr. Hans Günter Steinkemper, Michael Weißkircher, Eva-Maria Wüllrich-Böhme..


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